Der Abschlepp-Klassiker mit neuem Twist
Der BGH entscheidet: Ist das bloße Überziehen der Parkzeit auf einem privaten Parkplatz bereits verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB? Und muss der Betreiber erst abwarten, bevor er abschleppen lässt?
Worum geht es?
Auf den ersten Blick ein typischer Abschleppfall – doch der BGH hat dem Klassiker in seinem Urteil vom 19.12.2025 (Az. V ZR 44/25) einen examensrelevanten Twist verpasst. Der Fahrer stand nicht von Anfang an unbefugt auf dem privaten Parkplatz: Er hatte ordnungsgemäß ein Ticket gelöst, dann aber die bezahlte Parkzeit überzogen. Die zentrale Frage: Stellt das bloße Überziehen der Parkzeit bereits verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 I BGB dar – obwohl der Besitz ursprünglich mit Zustimmung begründet wurde? Und muss der Parkplatzbetreiber aus Verhältnismäßigkeitsgründen erst eine gewisse Wartezeit einhalten, bevor er den Abschleppdienst beauftragt? Wer hier stur das Standard-Schema aus GoA und Bereicherungsrecht abspult, verschenkt die entscheidenden Punkte in der Subsumtion. Die Entscheidung ist hochrelevant für das Examen, da sie das Zusammenspiel von Besitzschutz, Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht in einer praxisnahen Konstellation prüft.
Sachverhalt in Kurzform
K stellt ihren Pkw morgens auf einem privaten, gebührenpflichtigen Parkplatz ab und löst einen Parkschein, der nur bis 10:51 Uhr gültig ist. Nach Ablauf dieser Zeit befindet sich das Fahrzeug weiterhin auf dem Parkplatz. Der Betreiber lässt den Pkw abschleppen.
Um ihr Fahrzeug zurückzuerhalten, zahlt K 587,50 Euro. Anschließend verlangt sie vom Parkplatzbetreiber Ersatz dieses Betrags. Sie meint, die Abschleppkosten hätten nicht verlangt werden dürfen, weil sie das Fahrzeug ursprünglich mit gültigem Parkschein und damit nicht von Anfang an unbefugt abgestellt hatte.
Der Fall ist klausurtypisch, weil er den bekannten Abschleppkomplex verschiebt: Nicht das Parken ohne jede Erlaubnis steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, was nach Ablauf einer zunächst wirksam eingeräumten Parkberechtigung besitzrechtlich und bereicherungsrechtlich passiert.
Klausurfrage
Kann die Fahrerin Ersatz der gezahlten Abschleppkosten verlangen, wenn ihr Pkw nach Ablauf der bezahlten Parkzeit von einem privaten Parkplatz entfernt wurde?
Warum ist das examensrelevant?
Der Fall verbindet Besitzschutz nach § 858 BGB mit Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht. Gerade die zeitliche Komponente macht ihn stark: Wer nur mechanisch "Falschparkerfall" schreibt, übersieht, dass die Besitzlage zu Beginn anders war als nach Ablauf des Parkscheins.
Was du mit dem Klausurfall trainierst
Du trainierst, Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Abschleppkosten aus Sicht der Fahrerin zu prüfen und dabei sauber zwischen verbotener Eigenmacht, berechtigter Selbsthilfe bzw. Geschäftsführung und Kondiktionsfragen zu unterscheiden. Die vollständige Falllösung bleibt in der App, die öffentliche Seite zeigt nur Problemkern und Sachverhalt.
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Klausurrelevante Schwerpunkte
- § 858 I BGB präzise am Sachverhalt prüfen: ursprüngliche Zustimmung vs. Zeitüberschreitung
- Mythos „Wartepflicht": Wie lange muss der Betreiber die Parkzeitüberschreitung dulden?
- Die saubere Verzahnung von GoA und Bereicherungsrecht
Themen im Fall
Originalentscheidung
BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25