Steht der AfD der zweitgrößte Sitzungssaal zu?
Zweitstärkste Fraktion, zweitgrößter Sitzungssaal – klingt fast zwingend. Das BVerfG zeigt im Organstreit: Fraktionsstärke allein begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
Worum geht es?
Die AfD-Fraktion verlangte als zweitstärkste Fraktion im Bundestag die Zuteilung des sogenannten Otto-Wels-Saals, der als zweitgrößter Fraktionssitzungssaal weiter der SPD-Fraktion zugewiesen wurde. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz machte sie geltend, ihr stehe entsprechend ihrer Stärke der zweitgrößte Saal zu. Das BVerfG verwarf den Antrag mit Beschluss vom 27.01.2026 (Az. 2 BvE 14/25) teilweise als unzulässig und hielt ihn im Übrigen für offensichtlich unbegründet. Der verfassungsrechtliche Status der Fraktionen sichert Mitwirkungsmöglichkeiten, aber keine Erfolgsprämien. Gerade deshalb ist die Entscheidung examensrelevant: Sie zwingt dazu, Organstreit, Geschäftsordnungsautonomie, Gleichbehandlung der Fraktionen und den eingeschränkten Kontrollmaßstab des BVerfG sauber auseinanderzuhalten.
Sachverhalt in Kurzform
Nach der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist die A-Fraktion mit 151 Abgeordneten zweitstärkste Fraktion. Die S-Fraktion ist mit 120 Abgeordneten nur noch drittstärkste Fraktion, nutzt aber weiterhin den historisch zugewiesenen zweitgrößten Fraktionssitzungssaal im Reichstagsgebäude.
Die A-Fraktion verlangt die Zuweisung dieses Saals und beruft sich auf ihren Status als Fraktion, auf Gleichbehandlung und auf die Stärke-Reihenfolge der Fraktionen nach der Geschäftsordnung des Bundestages. Der Ältestenrat entscheidet jedoch, dass die S-Fraktion den Saal behalten darf und die A-Fraktion einen kleineren, aber für alle Mitglieder ausreichenden Sitzungssaal erhält.
Damit entsteht ein klassischer Organstreit um parlamentarische Mitwirkungsrechte: Es geht nicht um eine politische Zweckmäßigkeitsfrage, sondern um die verfassungsrechtliche Grenze zwischen gleichberechtigter Teilhabe, Geschäftsordnungsautonomie und einem Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
Klausurfrage
Ist das Organstreitverfahren der A-Fraktion begründet, wenn ihr nicht der zweitgrößte Sitzungssaal des Bundestages zugewiesen wird?
Warum ist das examensrelevant?
Die Entscheidung eignet sich besonders für das Staatsorganisationsrecht, weil sie den Organstreit nicht isoliert abfragt, sondern mit Fraktionsstatus, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Bundestagsautonomie und Geschäftsordnungsrecht verbindet. In der Klausur kommt es darauf an, den Prüfungsmaßstab des BVerfG nicht mit einer eigenen Zweckmäßigkeitskontrolle zu verwechseln.
Was du mit dem Klausurfall trainierst
Der Fall trainiert, verfassungsprozessuale Zulässigkeit knapp und sauber aufzubauen und anschließend in der Begründetheit präzise zu fragen, welche Mitwirkungsmöglichkeiten Fraktionen verfassungsrechtlich garantiert sind. Die Lösung in der App führt dich durch diese Abgrenzung, ohne bei der bloßen Fraktionsstärke stehenzubleiben.
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Klausurrelevante Schwerpunkte
- Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG im Organstreit präzise einordnen
- § 6 Abs. 3 Satz 2 GO-BT und § 11 GO-BT systematisch zusammendenken
- Den eingeschränkten Kontrollmaßstab des BVerfG sicher anwenden
- Mitwirkungsmöglichkeiten von verfassungsrechtlich nicht geschuldeten Erfolgsprämien abgrenzen
Themen im Fall
Originalentscheidung
BVerfG, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 BvE 14/25