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StrafrechtOLG Hamm, Beschl. v. 25.03.2025 4 ORs 19/25

Reparieren Sie schon mal!

A lässt seinen Pkw reparieren, obwohl er weiß, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann. Die Werkstatt behält den Wagen – doch gleicht ihr Werkunternehmerpfandrecht den Vermögensschaden wirklich aus?

Worum geht es?

A beauftragt eine Werkstatt mit der Reparatur seines Pkw, obwohl er bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er die Kosten nicht bezahlen kann. Die Werkstatt erbringt Arbeitsleistungen und verbraucht Material, erhält aber nur eine wirtschaftlich wertlose Werklohnforderung. Zwar behält sie den reparierten Wagen und erwirbt grundsätzlich ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB; die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt jedoch bei A. Der Beschluss des OLG Hamm vom 25.03.2025 (Az. 4 ORs 19/25) verbindet den Eingehungsbetrug mit einer examensnahen Schadensfrage: Entscheidend ist, ob das Sicherungsrecht wirtschaftlich vollwertig und ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verwertbar ist.

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Klausurrelevante Schwerpunkte

  • Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB sauber aufbauen
  • Konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit erkennen
  • Den Eingehungsbetrug bei entgeltlichen Werkleistungen richtig einordnen
  • Vermögensverfügung und Vermögensschaden präzise bestimmen
  • Das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB in den Vermögensvergleich einbeziehen
  • Werthaltigkeit und Verwertbarkeit einer Sicherheit wirtschaftlich bewerten
  • Die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II für die Fahrzeugverwertung erfassen
  • Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit sauber subsumieren